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Finanzlexikon: zusammenschluss

zusammenschluss

Ein Zusammenschluss im Rechtssinn ist grundsätzlich eine Verbindung von bislang selbständigen Unternehmen und zwar in der Weise, dass ein oder mehrere Unternehmen die Kontrolle über ein oder mehrere andere Unternehmen erwerben.

Als rechtlicher Oberbegriff umfasst der Zusammenschluss eine Reihe von Sachverhalten, die häufig - umgangssprachlich und/oder betriebswirtschaftlich - mit besonderen Termini bezeichnet werden, etwa die Fusion, die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens (joint venture), die Übernahme oder die Unternehmensverbindung, sofern nur die oben bereits angedeuteten und unten näher ausgeführten Voraussetzungen vorliegen. Der Zusammenschluss muss nicht notwendigerweise freiwillig vonstatten gehen. Zu welchem Zweck der Zusammenschluss stattfindet, ist unerheblich.

Eine Verbindung unselbständiger Unternehmen ist kein Zusammenschluss. Daher ist die Verbindung von zwei Gesellschaften, deren Geschäftsanteile jeweils mehrheitlich von derselben Muttergesellschaft gehalten werden, eine unter dem Gesichtspunkt des Zusammenschlusses irrelevante konzerninterne Verbindung. Ein Zusammenschluss liegt auch nicht vor, wenn selbständige Unternehmen kooperieren, ohne dabei dem einen Unternehmen die Kontrolle über das andere zu gewähren und ohne die Kooperation in Form eines Gemeinschaftsunternehmens zu institutionalisieren. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn mehrere Unternehmen ihren Bedarf an einem bestimmten Produkt zum gemeinsamen Einkauf zusammenfassen. Die Kooperation kann allerdings mit dem Kartellverbot in Konflikt geraten, wenn sie mit Wettbewerbsbeschränkungen verbunden ist.

Zusammenschlüsse unterliegen je nach ihrer Bedeutung grundsätzlich der einzelstaatlichen oder europäischen Zusammenschlusskontrolle.

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